Das Problem

In vielen kleinen und mittelständischen Firmen herrscht

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große Unsicherheit. Das Thema Mindestlohn und Minijob brennt vielen auch noch mittlerweile über 5 Jahren  nach Einführung des Mindestlohns unter den Nägeln. Hier muss IMMER aufgezeichnet werden.

Auf den ersten Blick ist es ganz einfach: Die Arbeitszeiten usw. aufschreiben, fertig. Kann man machen. Doch genau das ist womöglich der gerade Weg in die Katastrophe.

Warum?

Weil zwar die Arbeitszeiten  dokumentiert sind, die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, aber erst bei einer Prüfung sichtbar werden. Vielleicht ist der Zoll zufrieden, weil der Mindestlohn immer korrekt gezahlt wurde. Die Sozialversicherungsprüfer könnten aber sehr schnell zu dem Ergebnis kommen, dass kein Minijob vorliegt, sondern ein normales, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gegeben ist. Denn ein schlichtes Aufschreiben der Arbeitszeiten gibt keine Auskunft darüber, ob die durch Mindestlohn  (2020 = 9,35 € ) und Minijobentgelthöchstgrenze (450,- €) faktisch gedeckelte Arbeitszeit ( 2018 = 48,10 Stunden/Monat) überschritten wurde oder nicht.

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Die Minijobzentrale empfiehlt eine  „gewissenhafte Schätzung“. Bevor diese in´ s Auge geht und es richtig teuer wird, am besten so dokumentieren, dass mögliche Folgen direkt erkennbar werden. Mit einem Arbeitszeitkonto-Minijob TARIF oder VARIOPLUS.

Quelle: Hier klicken

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Weil die Auswirkungen von Urlaubstagen, Krankheitstagen und zu bezahlenden Feiertagen auf die faktisch zur Verfügung stehende Arbeitszeit, also die Zeit, die tatsächlich für den Betrieb gearbeitet wird, sehr oft nicht berücksichtigt wird, kommt es zu teueren Fehlern. Ein Beispiel: Bei einer 6-Tagewoche stehen dem Minijobber mindestens 24 Werktage Urlaub/Jahr zu. Das entspricht genau 4 Wochen. Faktisch steht der Minijobber damit dem Betrieb nur 11 statt 12 Monate zur Verfügung. Arbeitet der Arbeitnehmer nun aber 12 Monate jeweils 48,10  Stunden im Betrieb so erreicht er die 5.400 €, die für einen Minijob z. Zt. zulässig sind. Alles scheint in Ordnung. Aber:

Es gibt weitere

Prüfungsklippen

Der/die Sozialversicherungsprüfer*in wird  ganz sicher fragen, wie denn der Urlaub vergütet wurde. Da gibt es dann 2 Möglichkeiten:

  • Der Urlaub wurde zusätzlich bezahlt. Dann werden die max. 5.400 €, die den Minijob begründen, ggf. überschritten = Sozialversicherungspflichtiger Job.
  • Der Urlaub wurde nicht bezahlt. Dann wird der/die Prüfer*in vom Zoll zu Recht einwenden, dass der Mindestlohn unterschritten wurde, denn zu den 577,50 Jahresstunden, die mit 5.400 € bezahlt wurden,  kommen nun noch die Urlaubsstunden dazu. Was bedeutet, dass in jedem Fall für erheblich mehr als 577,50 Stunden lediglich 5.400 € gezahlt wurden, der Mindestlohn also unterschritten wurde.

Beides und viele weitere Klippen können vermieden werden.

Doch dazu reicht das einfache Aufschreiben der Arbeitszeiten nicht. Dazu bedarf es eines Steuerungsinstrumentes, welches rechtzeitig auf die verschiedenen Gefahren,  die sich aus dem Verhältnis Mindestlohn/Minijob ergeben, aufmerksam macht. Dieses Instrument sollte selbstverständlich auch diverse Lösungsmöglichkeiten für die verschiedenen Fragestellungen offerieren. Da wäre z. B. das Verfahren im Krankheitsfall. Viele Minijobber arbeiten unregelmäßig, an sich immer ändernden Wochentagen, einen Monat viel, den anderen wenig oder gar nicht, je nach Bedarf usw. . Wie werden Krankentage angerechnet, wie Feiertage?

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Auch die Frage, ob ein Minijobber 3 Monate für 1.200 € und die restlichen 9 Monate für 200 €  = Jahresverdienst 5.400 arbeiten darf, ohne den Minijobstatus zu verlieren, lässt sich nicht eindeutig beantworten. In der Regel verliert er den Status. Aber es gibt Ausnahmen. Ausnahmen, die auch ein Überschreiten der Minijobjahresentgeltgrenze möglich machen. Die Fragestellungen, die sich aus dem Verhältnis Mindestlohn/Minijob ergeben,  sind also vielfältig.

Leider schwebt über dem Betrieb immer das Damoklesschwert der Prüfung. Da werden mögliche Fehler festgestellt. Doch dann ist es zu spät.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise gem. Nachweisgesetz können mit unserem Programm einfach erstellt und ausgedruckt werden.